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Die nachfolgende Dritte Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche vom 26. März 2001 ist im Bundesanzeiger Nr. 60 vom 27. März 2001 (Seite 5205) verkündet worden und wird am 28. März 2001 in Kraft treten.
Dritte
Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus
dem Vereinigten Königreich (3. VK-MKS-Schutzverordnung)
Vom 26. März 2001
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
§ 1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001 erfolgt ist.
§ 2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere
(1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere
und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.
( 2) Die für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen mit der
für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zu für das
Verbringen von Tieren
1. unmittelbar oder über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für Rinder
zugelassene Sammelstelle zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachtbetrieb
oder
2. in einen anderen Bestand,
wenn
3. die Tiere während des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung über eine
Sammelstelle - nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen
und
4. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem
Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert
werden.
§ 3
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier transportiert.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 4. April 2001 außer Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Hinweis: Diese Verordnung wurde vom o.g. Ministerium online veröffentlicht