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Die nachfolgende Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Schutzverordnung) vom 3. April 2001 ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 4. April 2001 (Seite 6077) verkündet worden und am 5. April 2001 in Kraft getreten.
Verordnung
zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Schutzverordnung)
Vom 3. April 2001
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
§ 1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001 erfolgt ist.
§ 2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere
(1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere
und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.
(2) Die für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen mit der
für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zu für das
Verbringen von Tieren
1. unmittelbar oder über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für die
jeweilige Tierart zugelassene Sammelstelle zur unmittelbaren Schlachtung in
einem Schlachtbetrieb oder
2. in einen anderen Bestand,
wenn vorbehaltlich des Absatzes 3 sichergestellt ist, dass
3. die Tiere während des Transportes - ausgenommen
zur Schlachtung über eine Sammelstelle - nicht in Kontakt mit einem Tier aus
einem anderen Bestand kommen, auf keinen Fall aber über einen Aufenthaltsort
nach § 24 Abs. 2 der Tierseuchentransportverordnung verbracht werden, und
4. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem
Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert
werden.
(3) Eine Ausnahme nach Absatz 2 ist nur
zulässig,
1. wenn die Tiere mindestens 30 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung
oder, sofern die Tiere jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand
gehalten worden sind und
2. während dieser Zeit kein empfängliches Tier in den Bestand eingestellt
worden ist,
es sei denn, dass die Tiere im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unmittelbar in den Schlachtbetrieb verbracht werden.
§ 3
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier transportiert.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des 19. April 2001 außer Kraft; die §§ 2 und 3 treten mit Ablauf des 12. April 2001 außer Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Hinweis: Diese Verordnung wurde vom o.g. Ministerium online veröffentlicht